Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ProXResc – Notfalltraining
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen ProXResc (nachfolgend „Ausbilder“) und dem Auftraggeber über die Durchführung von Schulungen, Unterweisungen, Ausbildungen sowie praktischen Lösch- und Evakuierungsübungen.
(2) Diese AGB gelten für alle Auftraggeber, insbesondere Unternehmen, Industrie, Arztpraxen, physiotherapeutische Praxen, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Betreuungseinrichtungen, soziale Einrichtungen sowie öffentliche und private Institutionen.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB), sofern nichts anderes geregelt ist.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Ausbilder stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Ausbilders sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und Bestätigung durch den Ausbilder zustande.
(3) Die Bestätigung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Ausbilder erbringt Schulungsleistungen auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere:
– Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
– DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
– DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer)
– DGUV Information 205-033 (Evakuierungshelfer)
(2) Die Schulungen umfassen theoretische und praktische Ausbildungsinhalte.
(3) Die Ausbildung stellt keine sicherheitstechnische Gesamtbewertung des Betriebes dar und ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.
(4) Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz, Evakuierungsmaßnahmen sowie die betriebliche Organisation verbleibt beim Auftraggeber.
§4 Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung geeigneter und sicherer Räumlichkeiten sowie Übungsflächen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
– die Übungsflächen sicher und geeignet sind
– keine Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte besteht
– alle betrieblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden
– erforderliche Genehmigungen vorliegen
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für den Schutz besonders schutzbedürftiger Personen, insbesondere:
– Kinder
– Patienten
– pflegebedürftige Personen
– betreute Personen
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Teilnehmer körperlich und gesundheitlich geeignet sind.
(5) Der Auftraggeber informiert den Ausbilder vor Beginn der Schulung über alle sicherheitsrelevanten Umstände.
§5 Durchführung praktischer Übungen
- Praktische Löschübungen und Evakuierungsübungen erfolgen unter kontrollierten Bedingungen.
(2) Teilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsanweisungen des Ausbilders Folge zu leisten.
(3) Der Ausbilder ist berechtigt, Teilnehmer bei Sicherheitsbedenken auszuschließen.
(4) Der Ausbilder ist berechtigt, Übungen aus Sicherheitsgründen jederzeit abzubrechen.
(5) Die organisatorische Verantwortung für Evakuierungsübungen innerhalb der Einrichtung verbleibt beim Auftraggeber.
§6 Haftung
(1) Der Ausbilder haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Der Ausbilder haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Der Ausbilder haftet nicht für Schäden, die verursacht wurden durch:
– ungeeignete Übungsorte
– unzureichende Sicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers
– Fehlverhalten von Teilnehmern
– Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen
– unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers
sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Ausbilders vorliegt.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§7 Freistellung
Der Auftraggeber stellt den Ausbilder von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, insbesondere aufgrund:
– organisatorischer Entscheidungen
– unzureichender Sicherheitsmaßnahmen
– ungeeigneter Übungsbedingungen
– unvollständiger sicherheitsrelevanter Informationen
Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Ausbilders.
§8 Typische Risiken von Übungen
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass praktische Übungen trotz Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen Restrisiken beinhalten.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
– Stolpern oder Stürzen
– Stressreaktionen
– Fehlreaktionen von Teilnehmern
– unbeabsichtigte Sachbeschädigungen
(3) Diese Risiken liegen im organisatorischen Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
§9 Termine und Stornierung
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich.
(2) Stornierungen sind bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei möglich.
(3) Bei Stornierung 13 bis 7 Tage vor Termin werden 50 % der Vergütung fällig.
(4) Bei einer Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen werden 100 % der vereinbarten Vergütung fällig. Der Ausbilder muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft erlangt.
(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Der Ausbilder kann Termine aus wichtigem Grund verschieben.
§10 Vergütung
(1) Es gilt die vereinbarte Vergütung.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.
§11 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Ausbilder zur Verschiebung der Leistung.
(2) Schadensersatzansprüche entstehen hieraus nicht, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§12 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz.
§13 Gerichtsstand und Recht
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Ausbilders.
(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Hinweis gemäß § 36 VSBG: Der Ausbilder ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 15 Widerrufsrecht
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), steht ihm bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts wird der Auftraggeber gesondert in Textform (z. B. als Anlage zum Angebot) belehrt.

